(BGH, Urt. v. 5.6.2018 – VI ZR 171/16) • Den Geschädigten trifft gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grds. die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwands. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar jedoch lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.

ZAP EN-Nr. 547/2018

ZAP F. 1, S. 977–978

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