(BGH, Urt. v. 11.7.2018 – VIII ZR 190/17) • Für ein Mieterhöhungsverlangen auf Basis eines Sachverständigengutachtens ist eine vorherige Besichtigung der Wohnung durch den Gutachter nicht erforderlich. Es kommt alleine darauf an, dass eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete getroffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge eingeordnet wird. Hinweis: Für den Fall, dass eine solche Wohnungsbesichtigung stattgefunden hat, sollte allerdings besonderes Augenmerk auf die Grundlagen, auf denen der Gutachter zu seinen Ergebnissen gekommen ist, gelegt werden.
ZAP EN-Nr. 540/2018
ZAP F. 1, S. 976–976
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