Die Ladung muss dem Angeklagten zugestellt werden (§ 217 Abs. 1 StPO; BGHSt 24, 143 [149] = NJW 1971, 1278). Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dass sie i.d.R. an die Wohnung des Angeklagten zugestellt wird, in der er sich tatsächlich aufhält. Hat sich vor der Ladung die Wohnanschrift geändert, setzt die Wirksamkeit der Ladung voraus, dass die Zustellung an die neue Adresse erfolgt, unter der der Angeklagte nunmehr tatsächlich wohnt und schläft (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114; zu den Zustellungsfragen Burhoff, HV, Rn 4018 und Hillenbrand ZAP F. 22, S. 921). Von der Zustellung an den Angeklagten kann nur abgesehen werden, wenn dieser selbst auf eine schriftliche Ladung verzichtet hat (OLG Düsseldorf VRS 83, 202) oder die Ladung an den mit Vollmacht nach § 145a Abs. 2 StPO ausgestatteten Verteidiger erfolgt ist.

 

Hinweis:

Wurde dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt, der über keine entsprechende Vollmacht verfügt, fehlt es an einer wirksamen Ladung (OLG Dresden StV 2006, 8 = StraFo 2005, 423; OLG Karlsruhe StraFo 2011, 509).

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