Bei der Unfallregulierung werden die Rechtsanwaltskosten als Sachfolgeschäden ersetzt. Etwas anderes gilt in der Fahrerschutzversicherung: Hier werden vertragliche Ansprüche geltend gemacht, so dass kein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Fahrerschutzversicherer besteht.

Ebenso wie in der Vollkaskoversicherung besteht ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten nur bei Verzug des Versicherers oder einer Vertragsverletzung. Auch eine Rechtsschutzversicherung ist nicht eintrittspflichtig, da Versicherungsschutz im Vertragsrechtsschutz nur besteht, wenn ein Vertragspartner gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat (§ 4 Abs. 1c ARB 2010). Der Rechtsschutzfall tritt mit Übersendung der Leistungsablehnung durch den Versicherer ein (van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl. 2013, § 4 ARB 2010, Rn 41 m.w.N.).

Die Fahrerschutzversicherung hat sich trotz ihrer großen wirtschaftlichen Bedeutung bislang in der Praxis kaum durchgesetzt. Die von Heinrichs geäußerte Hoffnung, dass dieser Versicherungsschutz "bald zum Standard" werde (DAR 2011, 565, 571), hat sich nicht erfüllt. Funk spricht daher von der Fahrerschutzversicherung als "unbekanntem Wesen" (zfs 2012, 601). Versicherer und Versicherungsvermittler werben angesichts der geringen Prämie und des hohen Haftungsrisikos nicht oder nur zurückhaltend mit dieser Erweiterung. Veröffentlichte Entscheidungen sind kaum bekannt. Das OLG Koblenz (12 U 1095/12, VersR 2014, 1365) hat sich zutreffend und sachkundig mit dieser Sparte befasst.

Das LG Koblenz (5 O 98/10, DAR 2012, 709) hatte, ebenso wie das OLG Koblenz (a.a.O.), ausgeführt, dass mit der Zahlung der Entschädigungsleistung durch den Fahrerschutzversicherer die Ansprüche des versicherten Fahrers auf den Fahrerschutzversicherer gem. § 86 VVG übergehen. Im entschiedenen Fall hatte sich der Fahrerschutzversicherer nicht auf seine subsidiäre Leistungspflicht berufen und die Ansprüche des versicherten Fahrers nach Unterzeichnung einer Abfindungserklärung für alle nur denkbaren Ansprüche reguliert. Hierdurch war der Verletzte daran gehindert, Ansprüche gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, er war nicht mehr aktivlegitimiert.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Hubert W. van Bühren, Köln

ZAP F. 9, S. 983–1000

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