(BGH, Urt. v. 16.3.2017 – I ZR 205/15) • Die gerichtliche Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneten Schriften setzt neben einem entsprechenden Antrag des Beweisführers voraus, dass die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Vorlageanspruchs nach §§ 421 bis 426 ZPO gegeben sind. Für eine Anordnung des Gerichts, dass die nicht beweisbelastete Partei in ihrem Besitz befindliche Urkunden vorlegt, reicht die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde aus. Die Bezugnahme muss nicht ausdrücklich geschehen, sie muss aber so konkretisiert sein, dass die Urkunde identifizierbar ist. Es handelt sich allerdings nicht um einen Antrag auf Vorlage zum Vergleich geeigneter Schriften durch den Gegner, wenn der Beweisführer zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift eine Schriftvergleichung durch das Gericht und die Mitteilung von zur Vergleichung geeigneten Schriften durch einen Notar und durch das für den Prozessgegner zuständige Registergericht beantragt hat.

ZAP EN-Nr. 600/2017

ZAP F. 1, S. 998–998

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