Im Wohnungseigentumsrecht sollen Maßnahmen zur Installation einer Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug ohne die nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG erforderliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer durchgeführt werden können, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht und wenn die Eigenart der Wohnanlage durch die Maßnahme nicht verändert wird. Überwiegt das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, soll dies nicht gelten.

Die Kostenpflicht soll sich nach § 16 Abs. 6 WEG regeln. Nur die zustimmenden Eigentümer zahlen. Die Praktikabilität dieser Regelung begegnet Zweifeln.

Zur Förderung der E-Mobilität soll auch im Mietrecht eine Vorschrift geschaffen werden, die einen Duldungsanspruch des investitionsbereiten Mieters gegen den Vermieter analog § 554a BGB eröffnet.

 

Hinweis:

Vor dem Hintergrund der Bundestagswahl im September 2017 ist die zeitliche Dimension des Gesetzentwurfs ungeklärt, da er im Bundestag noch nicht beraten wurde. Das gilt aber kaum für sein inhaltliches Schicksal. Denn der politische „Mainstream“ in der Energiepolitik, insbesondere die mit Wucht geführte Diskussion im Rahmen des Dieselabgasskandals um das weitere Schicksal der Dieseltechnik und um konkret drohende Fahrverbote, lässt keinen Zweifel daran, dass die E-Mobilität in das WEG- und Mietrecht kurzfristig gesetzlich Einzug halten wird.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

ZAP F. 7, S. 1003–1006

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