Auf den Dieselabgasskandal folgt der Dieselgipfel. Dort wurde die Nachrüstung von Dieselmotoren zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes und die mittelfristige Eliminierung älterer Dieselfahrzeuge aus dem Straßenverkehr beschlossen. In diesem Zusammenhang, aber auch generell unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vollzieht sich ein Anschauungswandel zur Attraktivität und Umweltverträglichkeit von Antriebstechniken im Straßenverkehr. Die Elektromobilität (E-Mobilität) ist das Schlagwort der Stunde. So weit, so gut: Dies ist der eine Aspekt.

Der andere Aspekt besteht in der sehr dünnen und lückenhaften Versorgung mit Stromtankstellen einerseits und in einer gesetzlich noch nicht aufgearbeiteten Förderung der E-Mobilität andererseits. So gibt es derzeit noch keine Ansprüche zwischen Mietern und Vermietern auf die Ausstattung von Garagen und Stellplätzen mit Stromtankstellen; dies ebenso wenig im Wohnungseigentumsrecht.

Deshalb plant der Gesetzgeber zur Förderung der E-Mobilität, einen Anspruch unter Wohnungseigentümern sowie zwischen Mieter und Vermieter auf Duldung der Herstellung von Einrichtungen (Stromversorgung, Ladestationen u.a.) zu schaffen (§ 22 Abs. 1 WEG-E, § 554b BGB-E; s. BR-Drucks 340/16 v. 21.6.2016 und BR-Drucks 340/16 [Beschluss] v. 23.9.2016; BT-Drucks 18/10256 v. 8.11.2016). Der Beitrag zeigt den aktuellen Rechtszustand auf und beschreibt die Entwicklung des Themas de lege ferenda.

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