(EuGH, Urt. v. 7.9.2016 – C-310/15) • Der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis dar. Auch ist das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis. Hinweis: Geklagt hatte ein französischer Staatsbürger, der nicht hinnehmen wollte, dass der Verkäufer einen Sony-Laptop nur zusammen mit vorinstalliertem Windows-Betriebssystem abgeben wollte. Der EuGH befand jedoch, dass der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software die Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher erfülle, die den Erwerb eines so ausgestatteten und sofort nutzbaren PC dem getrennten Kauf von Computer und Software vorziehen würden; zudem habe sich der Kläger auch frei für den Erwerb eines Computers eines anderen Herstellers entscheiden können, der ohne Software angeboten werde.

ZAP EN-Nr. 673/2016

ZAP F. 1, S. 1007–1007

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge