Wie festgestellt, kann grundsätzlich in einem verweisenden Rechtssatz auf Begriffe eines anderen Rechtsgebietes verwiesen werden. So erwähnt z.B. die Bundesagentur für Arbeit in ihren Formularen den Begriff "Ausfall von Arbeitseinkommen". Dabei geht es i.d.R. nicht um das vollständige Einkommen, sondern nur um das – reduzierte – Einkommen nach dem SGB III. Es bedarf nicht der völlig identischen Übereinstimmung. Es genügt die modifizierte Gleichheit. Es gilt auch hier: Das Gesetz bezweckt, die Vertragsparteien zu schützen. Es soll garantieren, dass das frühere Arbeitseinkommen im Falle von Arbeitslosigkeit gesichert ist. Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht teilen sich diese soziale Aufgabe. Die Gemeinsamkeit der Ziele erfordert, dass die Lasten gleich verteilt werden. Aus dieser Gemeinsamkeit folgt des Weiteren, dass der Verweisungsbegriff genau so zu verstehen ist wie in dem angestammten Rechtsgebiet.

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