Bei der Überschneidung geht es um die Verdoppelung von Ansprüchen: Sozialrechtliche und privatrechtliche Angelegenheiten konkurrieren. Es gilt nun, sachwidrige Ergebnisse zu vermeiden.

 

Beispiel:

Die bei Leistungen an Unterhaltsberechtigte oder Verbrechensopfer entstehenden Konkurrenzlagen sind als Überschneidungen zu bezeichnen. Der Sozialleistungsträger erwirbt den privatrechtlichen Anspruch des Sozialleistungsempfängers. Dabei wird der Schuldner nicht auf Kosten der Allgemeinheit aus seiner (privatrechtlichen) Verantwortung befreit. Der Träger übernimmt anstelle des Gläubigers das Risiko der Schuldbeitreibung. Das Sozialrecht statuiert für die Gläubiger einer privatrechtlichen Forderung eine bürgschaftsähnliche Sicherung.

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