Bei der Beurteilung eines Sachverhalts muss der Richter der Sozialgerichtsbarkeit gelegentlich Gesetze eines fremden Rechtssystems anwenden. Dann taucht die Frage auf, wie Begriffe auszulegen sind, wenn deren sprachliche Fassung mit der uns geläufigen übereinstimmt. Selbst ohne solche Wechselwirkungen können bei der inhaltlichen Bestimmung gleichlautender Begriffe Auslegungsschwierigkeiten bestehen. Als äußerst bedenklich ist festzustellen, dass das Sozialrecht für seinen Bereich nicht einmal für alle Materien (RV, UV, KV pp.) eine einheitliche, verbindliche Beschreibung des zentralen Begriffes "Arbeitnehmer" kennt.

Nur Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 136 S. 1 SGB III). Der Begriff "Arbeitnehmer" ist im SGB III – Arbeitsförderung – an keiner Stelle verbindlich umschrieben.

Die Fassung des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III "Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit)" besagt nur, dass der Gesetzgeber die Beschäftigungslosigkeit als – zusätzlichen – Bestandteil der Arbeitnehmereigenschaft wertet.

 

Hinweis:

§ 12 SGB III bestimmt ausdrücklich, dass die im zweiten Abschnitt "Berechtigte" des SGB III enthaltenen Begriffsbestimmungen – also z.B. auch "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" (§ 13 SGB III) – nur für das SGB III maßgebend sind.

Mit anderen Worten: Eine einheitliche Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs gibt es für den Bereich der Arbeitsförderung nur im SGB III. Für die übrigen Bücher des SGB und andere relevante Bereiche fehlt eine gesetzliche Begriffsbestimmung.

 

Hinweis:

Der Arbeitnehmerbegriff des Sozialrechts ist auch nicht identisch mit dem des Arbeitsrechts. Nicht jedes rechtswirksame Arbeitsverhältnis ist ein wirksames Beschäftigungsverhältnis (beispielsweise der missglückte Arbeitsversuch). Auf der anderen Seite kann eine Beschäftigung auch ohne ein faktisches Arbeitsverhältnis vorliegen (so BSGE 61, 211 ff.).

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