Der seit 2009 beschäftigte Kläger verfügte über einen jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen in der Fünf-Tage-Woche. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2012. Am 21.6.2012 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 2.7.2012 (Montag) einen neuen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten am 12.10.2012. Die Beklagte gewährte dem Kläger für das Jahr 2012 drei Tage Urlaub. Der Kläger begehrte den Vollurlaubsanspruch in Höhe von noch 23 Urlaubstagen. In der Revision stritten die Parteien allein noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, über 17 Urlaubstage hinaus weitere sechs Urlaubstage mit 726,54 EUR brutto abzugelten.

Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies i.d.R. urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BurlG erworben. Der Teilurlaub gem. § 5 BurlG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis. Anders liegt es, so das BAG (Urt. v. 20.10.2015 – 9 AZR 224/14, NZA 2016, 159) jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

 

Hinweis:

Das BAG stellt in der ersten Entscheidung zur kurzfristigen Unterbrechung erste Grundsätze auf und entscheidet allein eine Fallgruppe. Es folgt der bislang nicht h.M. (vgl. etwa HK-BUrlG/Hohmeister, 3. Aufl. 2013, § 4 BUrlG Rn 35 ff.; a.A. z.B. ErfK/Gallner, 14. Aufl. 2014, § 4 BUrlG Rn 4). Die Rechtsprechung sehe auch bei anderen gesetzlich geregelten Wartefristen jedenfalls kurzfristige Unterbrechungen als unschädlich an, vgl. § 1 Abs. 1 KSchG, wenn die Unterbrechung verhältnismäßig kurz sei und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe (vgl. BAG, Urt. v. 23.5.2013 – 2 AZR 54/12, EzA KSchG § 23 Nr. 39). Die gleichen Grundsätze gelten für § 3 Abs. 3 EFZG (BAG, Urt. v. 22.8.2001 – 5 AZR 699/99, NZA 2002, 610) und für § 622 Abs. 2 BGB (BAG, Urt. v. 18.9.2003 – 2 AZR 330/02, EzA BGB 2002 § 622 Nr. 2).

Dafür spreche weiter der Sinn und Zweck des § 4 BUrlG, der darin bestehe, für die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub eine gewisse Dauer des Arbeitsverhältnisses zu verlangen. Vor beendeter Wartezeit könne der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes keine Befreiung von der Arbeitspflicht beanspruchen, auch nicht für einen Teil des Jahresurlaubs. Diesem Normzweck würde eine rein formalistische Auslegung der Vorschrift nicht gerecht werden. Eine kurzfristige Unterbrechung bei Fortsetzung, erscheine in der Gesamtschau noch als Einheit.

Auch der Gesetzeswortlaut stehe nicht entgegen.

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