Das BSG hatte am 23.7.2015 (B 2 U 6/14 R, hierzu Dahm jurisPR-SozR 14/2016 Anm. 1), über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger arbeitete in einem Getränkegroßhandel als Fahrer und war daneben als angestellter Sporttrainer tätig. Er stürzte am 8.11.2010 während seiner Tätigkeit als Fahrer und war bis zum 29.5.2011 in beiden Beschäftigungen arbeitsunfähig und bezog bis zu diesem Zeitpunkt Verletztengeld nach §§ 45 ff. SGB VII (das sich nach seinem Gesamtverdienst aus beiden Tätigkeiten bestimmte). Seit dem 30.5.2011 arbeitete er in seiner Beschäftigung im Getränkegroßhandel wieder vollschichtig, nunmehr aber als Staplerfahrer. In seiner weiteren Beschäftigung war der Kläger über dem 29.5.2011 hinaus arbeitsunfähig und bezog (nur noch) nach Maßgabe des hier erzielten Einkommens weiter Verletztengeld. Der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente bereits ab dem 30.5.2011 hatte vor dem BSG Erfolg: Die den Beginn der Verletztenrente regelnde Vorschrift des § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (wonach Renten von dem Tag an gezahlt werden, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet) sei so auszulegen, dass bei mehreren Beschäftigungen ein Anspruch auf Rente bereits dann beginne, wenn der Verletztengeldanspruch sich in der Höhe ändere und nunmehr in niedrigerer Höhe bestehe, weil in einer von mehreren Beschäftigungen die Arbeitsunfähigkeit ende. Die Regelung in § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII führe nur bei Ausüben einer Beschäftigung dazu, dass beide Leistungen nicht gleichzeitig bezogen werden können, ihr liege aber kein Ausschlussprinzip des Inhalts zugrunde, das eine solche Doppelleistung verbiete.

Autoren: ichter am Arbeitsgericht Wolfgang Gundel, Freiburg und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und für Sozialrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

ZAP F. 17 R, S. 1013–1030

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