Auf die Rechtsprechung des BAG, das die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist und dies zu keinem Zeitpunkt war und die hieraus resultierenden Konsequenzen im Beitragsrecht, hatten wir bereits hingewiesen (Sartorius/Gundel ZAP F. 17 R, S. 714, 716). Vor einigen Jahren haben die Rentenversicherungsträger außerturnusmäßige Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV durchgeführt, um die sozialversicherungsrechtlichen Beitragsansprüche im Hinblick auf § 22 SGB IV zu realisieren. Es sollen ca. 3.000 Leiharbeitsunternehmer geprüft, ca. 2.100 Beitragsbescheide erteilt, Beiträge in einem Gesamtvolumen von ca. 240 Mio. Euro nacherhoben worden sein; etwa 600 Klagen sind bei der Sozialgerichtsbarkeit anhängig (s. Diepenbrock jurisPR-ArbR 22/16 Anm. 1).

Nunmehr ist die erste Entscheidung des BSG am 16.12.2015 (B 12 R 11/14 R) im Rahmen einer Sprungrevision ergangen. Das BSG verweist den Rechtsstreit zurück, hält aber fest, dass ein etwaiges Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP nicht geschützt ist und Beiträge grundsätzlich auch rückwirkend von den Sozialversicherungsträgern geltend gemacht werden können. Hinsichtlich der Anwendung der 30-jährigen Verjährung nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV bringt das BSG zum Ausdruck, die Kenntnis des CGZP-Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 und die nachfolgenden Veröffentlichungen der Deutschen Rentenversicherung Bund indizierten keinen Vorsatz.

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