(OLG Dresden, Beschl. v. 22.6.2016 – 4 W 543/16) • Die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, ist jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. Nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII muss Vermögen, das zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks bestimmt ist, dann nicht verwertet werden, wenn es für die Wohnung behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient. Diese Vorschrift konkretisiert den allgemeinen Unzumutbarkeitsgrundsatz mit Blick auf die Belange behinderter Menschen. Über den Wortlaut hinaus ist aber auch dasjenige Vermögen nicht zu verwerten, das nicht der Beschaffung eines behindertengerechten Hausgrundstücks, sondern dem Umbau eines bereits im Eigentum des Antragstellers dienenden Hausgrundstücks dient.

ZAP EN-Nr. 670/2016

ZAP F. 1, S. 1006–1007

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