(BGH, Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 5/15) • Eine Herabsetzung einer Maklerprovision auf einen üblichen Betrag in entsprechender Anwendung des § 655 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Maklerlohn kann ausgeschlossen sein, wenn die in einem Kaufvertrag getroffene Provisionsvereinbarung unüblich hoch ist und deshalb weder in der vereinbarten Höhe noch in einem auf das übliche Maß reduzierten Umfang gegenüber dem beklagten Vorkaufsberechtigten wirkt. Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe nach § 464 Abs. 2 BGB zu erstatten, besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen.

ZAP EN-Nr. 660/2016

ZAP F. 1, S. 1004–1004

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