1. Die Entscheidung betrifft zwar einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Ihre grundsätzliche Aussage ist aber sicherlich auch auf andere Fachgebiete übertragbar. Erforderlich für die Anerkennung der Teilnahme an fachfremden bzw. nicht rein fachspezifischen Seminaren als Pflichtfortbildung ist aber, dass in dem Seminar Fachwissen behandelt wird, das gerade auch bzw. zumindest auch für den Tätigkeitsbereich des Fachanwalts, der die Fortbildung besucht, von Bedeutung ist.
  2. Einen Wermutstropfen hat die Entscheidung aber: Sie bezieht sich auf § 15 Abs. 1 FAO in der Fassung vom 1.9.2009. Diese sah vor, dass der Fachanwalt an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung auf seinem Fachgebiet teilzunehmen habe. Inzwischen ist § 15 Abs. 1 FAO geändert worden. In der seit dem 1.1.2015 geltenden Fassung heißt es jetzt, dass der Fachanwalt an fachspezifischen, der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen muss. Die Entscheidung des BGH lässt offen, ob die aufgestellten Grundsätze auf diese aktuelle Fassung des § 15 FAO übertragbar sind. M.E. müsste das aber der Fall sein. Denn wird Fachwissen behandelt, das (nur) auch für den Tätigkeitsbereich des Fachanwalts, der die Fortbildung besucht, von Bedeutung ist, ist das m.E. immer auch fachspezifisch.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

ZAP F. 23, S. 1041–1042

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