(OLG Hamm, Urt. v. 21.7.2016 – 28 U 2/16) • Angaben zur Fahrzeugbeschreibung in einem bei www.mobile.de veröffentlichten Inserat eines Kfz-Händlers werden Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie anschließend nicht widerrufen werden. Zwar fehlt einer solchen Internetannonce als bloßer invitatio ad offerendum der Rechtscharakter einer Willenserklärung. Allerdings kommt entsprechenden Angaben im Internet zumindest im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt wird. Aus Sicht eines Kaufinteressenten werden solche Vorfeldangaben deshalb Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung. Hinweis: Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein kann, wenn dem Fahrzeug das in der – auf www.mobile.de veröffentlichten – Fahrzeugbeschreibung genannte Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ fehlt. Das Gericht stellt klar, dass auch solche Vorfeldangaben zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB führen können (BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12). Nach Auffassung des Gerichts indiziert zudem ein Verstoß gegen eine positive Beschaffenheitsvereinbarung i.d.R. die Erheblichkeit der dem Verkäufer anzulastenden Pflichtverletzung (BGH, Urt. v. 17.2.2010 – VIII ZR 70/07; BGH, Urt. v. 6.2.2013 – VIII ZR 374/11).

ZAP EN-Nr. 659/2016

ZAP F. 1, S. 1003–1004

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