Darüber hinaus hat das OLG Dresden auch die Heranziehung des erhöhten Strafrahmens des § 243 StGB als rechtsfehlerhaft beanstandet. Den Urteilsgründen lasse sich schon nicht entnehmen, ob das AG das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen hat, weil der Angeklagte bei count()den Taten einen Magneten verwendet hatte, um die jeweiligen Sicherungsetiketten aus den Kleidungsstücken zu entfernen, oder ob es einen unbenannten besonders schweren Fall angenommen hat. Die Annahme, das in § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB genannte Regelbeispiel sei erfüllt, wäre i.Ü. nach Auffassung des OLG rechtlich nicht haltbar. Elektronische Sicherungsetiketten dienten nämlich nicht dem Schutz gegen einen Gewahrsamsbruch, sondern der Wiedererlangung des bereits an den Täter verloren gegangenen Gewahrsams.

 

Hinweis:

Das OLG Dresden (a.a.O.) verweist zudem darauf, dass ein unbenannter besonders schwerer Fall durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände, aus der sich ergeben müsse, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist, belegt werden muss. In dem Zusammenhang erscheint es dem OLG fraglich, ob alleine das Entfernen der Sicherungsetiketten mittels des vom Angeklagten mitgeführten Magneten den Fall so deutlich von den im Durchschnitt vorkommenden Fällen des Diebstahls von Bekleidung in Kaufhäusern abhebt, dass hierauf die Annahme eines besonders schweren Falls gegründet werden konnte.

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