(AG Mannheim, Urt. v. 22.5.2015 – 3 C 308/14) • Grundsätzlich kann mit der Benutzung oder Inbetriebnahme eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung begründet werden. Die Benutzung eines Pkws mit winteruntauglichen (Sommer-)Reifen kann daher grds. als Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs gesehen werden, wenn die Witterungsverhältnisse und Straßenverhältnisse die Benutzung von Winterreifen oder M+S-Reifen gebieten. Eine die Möglichkeit einer Leistungskürzung begründende Gefahrerhöhung im Sinne des VVG durch den Betrieb eines nur mit Sommerreifen bestückten Pkw liegt allerdings nur dann vor, wenn bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen der Pkw längerfristig oder für längere Fahrten benutzt wird. Die Verpflichtung, Winterreifen zu benutzen, orientiert sich an dem konkreten Tag der Nutzung des Pkw und an den in der konkreten Verkehrssituation herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen. Kann der Versicherer nicht darlegen und beweisen, dass zum Unfallzeitpunkt durchgehende winterliche Straßenverhältnisse herrschten, so ist er nicht berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen.

ZAP EN-Nr. 719/2015

ZAP 19/2015, S. 1015 – 1016

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