Dass die Anlageberatung stets individuell erfolgen muss, zeigt auch der Schadensersatzprozess einer Stiftung gegen ihre Bank. Sie hatte 250.000 EUR Schadensersatz zu zahlen, da sie ihrer Kundin erst gar nicht zu einer Anlage hätte raten dürfen, die mit Risiken dieser Art verbunden sei. Denn Stiftungen seien verpflichtet, ihr Kapital sicher anzulegen (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 28.1.2015 – 1 U 32/13, ZIP 2015, 821). Auch (meist verschleierte) Rückvergütungen mindern die Stiftungserträge.

 

Hinweis:

Stiftungen, Testamentsvollstrecker und Treuhänder sollten sich auf den Begriff der Mündelsicherheit besinnen und sich an erster Stelle von Sparkassen und Genossenschaftsbanken beraten lassen, denen die Gewinnerzielung als Hauptzweck gesetzlich untersagt ist. Das schützt allerdings nicht vor den Versuchungen provisionsorientierter Mitarbeiter.

Außerdem sind bei der Anlageberatung – wie stets – Produktbesonderheiten zu beachten: Bei dem Erwerb von Bezugsrechten aus Lebensversicherung ist darüber aufzuklären, dass der Anleger persönlich die Prämien weiterzuzahlen hat, wenn der Versicherte den prognostizierten Zeitraum (vorliegend: ein Jahr) überlebt, der Versicherungsfall also nicht eintritt. Auch das Risiko einer unkalkulierbaren Prämienerhöhung kann für den Anleger von ausschlaggebender Bedeutung sein (s. OLG München, Urt. v. 27.11.2014 – 3121/14).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge