a) Beratung vor Abschluss eines Anlagevertrags

Dass der Mandant bei seinem Anwalt vor Abschluss eines Anlagevertrags um Rat nachsucht, ist wohl eher die Ausnahme. Die Nutzen/Schaden-Abwägung gehört jedoch – ebenso wie die Aufklärung über die in Betracht kommenden Anlageformen – zu den anwaltlichen Pflichten.

 

Hinweise:

Der mit der Beratung betraute Allgemeinanwalt sollte sich hierzu explizit beauftragen und sich das Informationsgespräch, ggf. auch eine schriftliche Auskunft, dahingehend bestätigen lassen, dass von bestimmten Investitionen abgeraten wurde. Außerdem sollte der Mandant unterzeichnen, dass er umfassend Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen und die anwaltliche Aufklärung verstanden hat.

Die Empfehlung, Angebote von mindestens zwei Banken einzuholen und prüfen zu lassen, sollte selbstverständlich sein. Ratsam sind Offerten von einer Geschäftsbank und einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank einzuholen, da sie – im Gegensatz zu Geschäftsbanken – die Gewinnerzielung nicht als Hauptzweck betreiben (Bindung der Sparkassen an ihren öffentlichen Auftrag und der Genossenschaftsbanken an den gesetzlichen Förderauftrag gem. § 1 GenG).

Sinnvoll ist die Auslage eines Merkblatts zu Kapitalanlagen in der Kanzlei mit folgendem Inhalt:

  • Kapitalanlagen und Risiken,
  • unterschiedliche Geschäftsmodelle und Marktpolitik der Banken (Geschäftsbanken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften),
  • Vorbereitung des Beratungsgesprächs, erforderliche Unterlagen,
  • Aufklärungspflicht der Bank,
  • Bedeutung des Beratungsprotokolls,
  • Terminsvereinbarung nach Beratergesprächen und Offerten (kein Unterzeichnen im Beratungstermin!).

Checkliste

Außerdem sollten folgende Punkte im Anwaltsgespräch vor Vertragsbindung mit dem Mandanten erörtert werden:

  • Anlageziele: kurzfristige Hochrendite, langfristiger Vermögensaufbau, Altersvorsorge, Fristgebundenheit, Risikobereitschaft?
  • Kenntnisse: Mit welchen Finanzprodukten besteht bereits Erfahrung? Bisher eingesetzte Beträge, Renditen, Verluste? Erfahrungen mit Fremdwährungen?
  • Bei Selbständigen: Wird der Anlagebetrag aus dem Privat- oder Geschäftsvermögen aufgebracht? Sollen mit erwarteten Gewinnen Liquiditätsengpässe geschlossen werden?

b) Beratung nach gescheiterter Anlage

Der Regelfall ist der Rechtsschutz nach einer gescheiterten Anlage. Folgende Punkte muss der Anwalt vor Eintritt in einen Rechtsstreit klären:

  • Prüfung der Vermögenssituation des Mandanten im Verhältnis zu den eingegangenen Verpflichtungen,
  • Nachvollziehen des Beratungsgesprächs und Vertragsabschlusses anhand des Protokolls, ggf. Anforderung des Beratungsprotokolls,
  • Prüfung der Entwicklung der Kapitalanlage und abgleichen mit schriftlichen oder mündlichen Informationen,
  • Kontrolle, ob die Vorschriften des WpHG eingehalten wurden,
  • Möglichkeit einer einvernehmliche Regelung in Betracht zu ziehen.

Ziel ist es, dem Mandanten auf Basis objektiver Faktenlage Vermögensverluste ersetzen zu lassen, ggf. auch im Wege einer Wiedergutmachungsauflage im Strafverfahren und unter Einbeziehung der Möglichkeiten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der aufsichtlichen Instrumente der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

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