"Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern nicht schriftlich dokumentieren", so die Kernaussage eines BGH-Urteils, das bundesweit für Aufsehen gesorgt hat, weil es dem geschädigten Anleger die komplette Beweislast bei einem erlittenen Anlageverlust aufbürdete (BGH, Urt. v. 24.1.2006 – XI ZR 320/04, NJW 2006, 1429).

Seitdem ist die Anfertigung eines Beratungsprotokolls gesetzlich vorgeschrieben, das von dem Berater zu unterzeichnen ist.

Mindestinhalt:

  • Informationen über den Anlass der Beratung,
  • Dauer des Beratungsgesprächs,
  • persönliche Situation des Kunden,
  • Anlageinteressen,
  • Empfehlungen des Bankberaters, Gründe für die Empfehlung.

Eine Ausfertigung ist dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung zur Verfügung zu stellen (§ 34 Abs. 2a WpHG). In einem etwaigen Schadensersatzprozess ist das Beratungsprotokoll eines der wichtigsten Beweismittel. Der Anleger sollte deshalb Unrichtigkeiten und Auslassungen umgehend schriftlich rügen und Korrektur bzw. Ergänzung verlangen.

 

Hinweis:

Banken argumentieren mitunter bei Herausgabeverlangen, die Unterlagen seien im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 199 BGB vernichtet worden. Aber: Gemäß § 34 Abs. 3 WpHG sind alle Aufzeichnungen in Bezug auf die Anlageberatung, also auch die Beratungsprotokolle, mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzubewahren.

Die BaFin verlangt für die Anlageberatung darüber hinaus weitere Aufzeichnungen des Instituts:

Aufbewahrungspflicht und Aufzeichnungspflichten in Bezug auf

  • den Kundenkontakt, d.h. Aufzeichnungen über Identität des Kunden und der Personen, die für den Kunden handeln sowie die Merkmale oder die Bewertung als professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei i.S.d. § 31a Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 2 oder Abs. 7 WpHG,
  • mit Kunden getroffene Vereinbarungen und Rahmenvereinbarungen mit Privatkunden,
  • eingeholte Kundenangaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gem. § 31 Abs. 4 und 5 WpHG sowie Weigerung des Kunden zur Erteilung von Auskünften.

Dem Anwalt stehen damit weitreichende Instrumente zur Verfügung, um im Schadensfall gezielt konkrete Auskünfte von der Bank zu verlangen, bzw. aufzuzeigen welchen Aufwand es für das Institut bedeuten kann, wenn trotz begründeter Annahme von Pflichtverletzungen keine Bereitschaft zur einvernehmlichen Regelung besteht.

In 2013 untersuchten Wirtschafts- und Verbandsprüfer laut BaFin 32.570 Beratungsprotokolle, die BaFin selbst sah sich in 2013 veranlasst 2.289 Protokolle zu prüfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge