(OLG Hamm, Urt. v. 7.7.2015 – 26 U 112/14) • Es widerspricht dem chirurgischen Standard bei einer perforierten Appendizitis (Entzündung des Wurmfortsatzes des Blinddarms) – trotz Gabe eines Bereitband-Antibiotikums – keine Abstrichentnahme durchzuführen. Fehlt die Abstrichentnahme, wird die Chance vertan, den Keim gezielt mit einem speziellen Antibiotikum zu bekämpfen. Eine solche unterlassene Abstrichentnahme ist jedoch nicht notwendigerweise als grober Befunderhebungsfehler einzustufen. Zu einer Haftung führt ein solcher Fehler nur, wenn feststeht, dass sich die Einzelkeimbestimmung zum Nachteil des Patienten auswirkt oder wenn zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen eingreifen.

ZAP EN-Nr. 710/2015

ZAP 19/2015, S. 1013 – 1013

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