Die Bundesregierung will die Erbschaftsteuer neu regeln, nachdem das BVerfG Änderungen an den bisher geltenden Regeln angemahnt hat (vgl. Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, ZAP EN-Nr. 20/2015). Das Gericht hatte insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend kritisiert. Die Bundesregierung legte, nachdem im Sommer ein Kompromiss innerhalb der Koalition erzielt werden konnte (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 14/2015, S. 748) nun den entsprechenden Gesetzentwurf vor, mit dem eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens und damit eine verfassungskonforme Erhebung der Steuer erreicht werden soll (BT-Drucks. 18/5923).

Ziel ist es, die vorhandene Beschäftigung in den übergehenden Betrieben weiterhin zu sichern und die mittelständisch geprägte Unternehmenskultur zu erhalten. Ausdrücklich wird festgestellt, dass es nicht vorrangiger Zweck des Gesetzentwurfes sei, Mehreinnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erzielen.

Das bisherige Erbschaftsteuerrecht sah eine Verschonung des Betriebsvermögens i.H.v. 85 % vor, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfache Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne gezahlt (400 %) und der Betrieb weitergeführt wurde. Die Verschonung konnte auf 100 % erhöht werden, wenn die Lohnsumme 700 % betrug und der Betrieb sieben Jahre gehalten wurde. Diese Lohnsummenregelung galt aber nur bei Betrieben über 20 Beschäftigten. Begünstigtes Vermögen konnte verschont werden, wenn der Verwaltungsvermögensanteil (z.B. Bargeld, Dritten überlassene Grundstücke) bis zu 50 % betrug.

Nach der Neuregelung kann künftig nur noch begünstigtes Vermögen, das einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient, berücksichtigt werden. Damit sollen Gestaltungsmöglichkeiten wie das Ausnutzen von 50 % Verwaltungsvermögen auf jeder Firmenebene (sog. Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften) ausgeschlossen werden.

Die Neuregelung sieht eine Beibehaltung der Verschonungsregeln zu 85 oder 100 % vor, allerdings wird die Lohnsummenregelung geändert. Die Anforderungen an diese Regelungen steigen in Zukunft mit der Zahl der Beschäftigten. Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet. Von vier bis zu zehn Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren eine Lohnsumme von 250 % erreicht werden muss (sieben Jahre: 500 %). Bei Unternehmen von elf bis 15 Beschäftigten beträgt die Lohnsumme 300 % bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren und 565 % bei sieben Jahren. Bei den Lohnsummen werden Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende nicht mitgezählt.

Die bisherige Regelung, dass die Verschonungsregeln auch bei großen Betriebsvermögen gelten, ohne dass der Bedarf einer Verschonung geprüft wird, war vom Verfassungsgericht verworfen worden. Bei einem Erwerb großer Vermögen über 26 Mio. Euro wird daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag eingeführt.

Bei der Verschonungsbedarfsprüfung hat der Erwerber nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu zahlen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen, heißt es in dem Entwurf. Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Dieser beträgt 85 % bei einer Haltefrist von fünf Jahren bzw. 100 % bei einer Haltefrist von sieben Jahren. Bei Vermögen über 26 Mio. Euro sinkt der Abschlag schrittweise (Verschonungsabschmelzmodell). Ab 116 Mio. Euro gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % bei einer Haltedauer von fünf Jahren (bei sieben Jahren 35 %). Für Familienunternehmen mit bestimmten gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen können andere Beträge gelten.

[Quelle: Bundestag]

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