(LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.8.2023 – L 11 SB 229/23) • Eine Herabsenkung des GdB von 70 auf 50 aufgrund eines Ablaufs der Heilungsbewährung bei einer ehemals Brustkrebserkrankten ist grds. zulässig, wenn der Fünfjahreszeitraum nach Teil B Nr. 1c VMG abgelaufen ist. Auch bei mehreren leichten Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB bedingen und nebeneinander bestehen, ist es nicht verpflichtend, mit Einzel-GdB von 20 und 10 einen Gesamt-GdB von 50 oder mehr zu bilden, wenn es sich nach den Angaben eines Sachverständigen um eine nicht mehr steigerbare Maximalbewertung handelt.

ZAP EN-Nr. 569/2023

ZAP F. 1, S. 885–885

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