Die Mitgliederversammlung ist gem. § 32 BGB i.d.R. das oberste Organ des Vereins. In ihr artikuliert sich durch die Stimmabgabe der Mitglieder der Wille des Vereins (zuletzt Wilken, ZStV 2020, 34 ff.). Sieht die Satzung ggf. verschiedene Formen der Mitgliederversammlung vor, kann der Vorstand frei über die Form der Mitgliederversammlung entscheiden.

Die Rechte der Mitgliederversammlung können durch die Satzung geregelt werden (§ 40 BGB). Sie können eingeschränkt werden, die Mitgliederversammlung selbst kann aber nicht ganz abgeschafft werden.

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