(BGH, Beschl. v. 28.6.2023 – XII ZB 81/23) • Die Ausgleichsreife von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Form sog. Grundrenten-Entgeltpunkte besteht im Wertausgleich bei der Scheidung i.S.d. § 19 Abs. 1 und 2 VersAusglG regelmäßig auch dann, soweit der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, was nach seinen aktuellen Verhältnissen dementsprechend eine Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI nach sich ziehen würde. Grundsätzlich ist nicht bereits im Versorgungsausgleichsverfahren festzustellen, dass die nach § 97a SGB VI vorgesehene Einkommensanrechnung zu einer Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs führt, da es, selbst, wenn es zu einer Einkommensanrechnung käme, sich diese jährlich ändern kann.

ZAP EN-Nr. 563/2023

ZAP F. 1, S. 883–883

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