Mit der Vereinbarung eines solchen Rückforderungsrechts kann der Übergeber verhindern, dass der Erwerber ohne Zustimmung des Übergebers über den Grundbesitz verfügt, beispielweise ihn veräußert oder belastet. Einem solchen Rückforderungsrecht steht § 137 S. 1 BGB nicht entgegen. Durch das Verfügungsverbot soll nicht die Verfügung mit dinglicher Wirkung verboten werden, sondern der Erwerber lediglich schuldrechtlich zur Unterlassung der Verfügung verpflichtet werden (Kappler/Kappler, a.a.O., Rn 529). Ein solches Verfügungsverbot kann unbeschränkt vereinbart werden. Es wird nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nach 30 Jahren unwirksam (BGH, Urt. v. 6.7.2011 – V ZR 122/11, ZEV 2012, 550). Im Einzelfall kann ein solches Verfügungsverbot aber gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn es die Verfügungsbefugnis des Schuldners auf übermäßige Dauer einschränkt (BGH, a.a.O., S. 552). In dem vom BGH entschiedenen Fall lag eine solche Einschränkung nicht vor. Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung war der Vertrag dahingehend ausgelegt worden, dass der Erwerber von dem Übergeber eine Zustimmung zu einer Veräußerung oder Belastung verlangen kann, wenn diese Maßnahme den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht und den Zweck des Verfügungsverbots – Erhalt des Eigentums in der Familie – nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet (BGH, a.a.O., S. 554).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge