Die Parteien können ein Rückforderungsrecht dahingehend vereinbaren, dass der Grundbesitz an den Übergeber wieder zurückfällt, wenn der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt. Hierdurch soll aus Sicht des Übergebers verhindert werden, dass der Grundbesitz beispielweise an ungeliebte Rechtsnachfolger des Erwerbers fällt.

 

Hinweis:

Das Rückforderungsrecht kann auch unter einer Bedingung vereinbart werden, wonach dem Übergeber das Rückforderungsrecht nur zusteht, wenn der Grundbesitz an bestimmte Rechtsnachfolger fällt. Beispielweise soll das Enkelkind den Grundbesitz nicht erhalten, weil es einen Beruf ausübt, welcher dem Großelternteil missfällt. Die Vereinbarung einer solchen Bedingung bietet sich grds. an, da der Übergeber im Zeitpunkt der Übergabe i.d.R. keine Kenntnis davon besitzen dürfte, wer Rechtsnachfolger nach dem Erwerber wird. Selbst wenn er Kenntnisse von dem Inhalt eines Testaments hat, kann der Erwerber bis zu seinem Ableben darüber i.d.R. frei verfügen.

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