Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der gem. § 556g Abs. 3 BGB die Erteilung einer Auskunft über die für die Zulässigkeit der zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach den Vorschriften über die sog. Mietpreisbremse begehrt wird, kann nicht mit dem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verneint werden. Auf die verlangten Auskünfte zu den Ausnahmetatbeständen der §§ 556e und 556f BGB komme es nicht an, weil der Vermieter sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufe und andere Gründe für die Zulässigkeit der Miethöhe nicht geltend mache. Die Berechtigung des geltend gemachten materiellen Klagebegehrens ist von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage abzugrenzen; sie ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (BGH, Urt. v. 23.3.2022 – VIII ZR 133/20, MDR 2022, 624; WuM 2022, 269; NZM 2022, 413; GE 2022, 579; DWW 2022, 216; MietPrax-AK § 556g BGB Nr. 15 m. Anm. Börstinghaus; Drasdo, NJW-Spezial 2022, 385). Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs soll lediglich verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird. Nur ausnahmsweise können deshalb bei Leistungsklagen besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Deshalb kommt es im Rahmen einer Auskunftsklage nicht darauf an, ob der Vermieter sich überhaupt auf eine Ausnahme berufen darf, weil er formell wirksam seiner Informationsobliegenheit nach § 556g Abs. 1a BGB nachgekommen ist.

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