Im Jahr 2013 hatte der BGH (NJW 2013, 1082 = GE 2013, 478 = NZM 2013, 271 = GuT 2013, 17 = ZAP EN-Nr. 229/2013 [LS] = ZMR 2013, 955 = MietPrax-AK § 50 BGB Nr. 33 mit Anm. Eisenschmid; Lammel, jurisPR-MietR 6/2013 Anm. 2; Drasdo, NJW-Spezial 2013, 257; Neuhaus, ZMR 2014, 95) in einem Fall eines Mietvertrags einer überörtlichen Anwaltskanzlei entschieden, dass das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Rechtsanwaltsgesellschaft ausweise. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB. Die Kanzlei konnte sich deshalb aus dem noch mehrere Jahre laufenden Vertrag durch Kündigung lösen. Diese Auffassung hat der Senat nun für den Fall relativiert, in dem sich am Ende des Mietvertrags zwei gepunktete Linien für die beiden gesamtvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer befanden, aber nur einer der beiden den Vertrag unter Hinzufügung eines Stempels unterschrieben hatte. Für diesen Fall hat der Senat (BGH MDR 2020, 475 = GE 2020, 533 = NJW 2020 1507 = NZM 2020, 429 = ZAP EN-Nr. 223/2020 [LS] = ZMR 2020, 486 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 48 mit Anm. Eisenschmid; Bieber, jurisPR-MietR 8/2020 Anm. 2; Burbulla, MietRB 2020, 104, 105; Börstinghaus, jurisPR-BGHZivilR 9/2020 Anm. 1; Drasdo, NJW-Spezial 2020, 321) die Einhaltung der Schriftform verneint, da die Urkunde aufgrund ihres sonstigen Erscheinungsbilds nicht den Eindruck der Vollständigkeit erwecke. Es war schlicht nicht klar, ob der zweite Gesellschafter nicht unterschreiben wollte, noch unterschreiben sollte oder vertreten worden war.

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