In einer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021, vgl. dazu zuletzt Anwaltsmagazin ZAP 16/2020, 839 f.) haben die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) die beabsichtigte Anhebung der Anwaltsgebühren insgesamt begrüßt, dabei jedoch auch weitere Forderungen erhoben.

Es sei positiv zu bewerten, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die zwingend notwendige Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren jetzt in Angriff genommen habe, bekräftigen beide Organisationen. Wichtig sei dabei, dass neben einer linearen Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung auch strukturelle Änderungen vorgenommen werden sollen, um aufgetretene Fehlentwicklungen zu beseitigen, und hierbei eine Reihe von Vorschlägen aufgegriffen worden seien, die DAV und BRAK bereits vor zwei Jahren gemacht hätten. Jedoch werde das Ziel, die anwaltliche Vergütung an die wirtschaftliche Entwicklung seit 2013 anzupassen und die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb auszugleichen, nicht vollständig erreicht.

Hauptkritikpunkt ist deshalb, dass die vorgesehene allgemeine lineare Gebührenanpassung nicht hoch genug ausgefallen sei. Daneben wird bemängelt, dass der Gesetzentwurf mehrere Vorschläge für strukturelle Änderungen aus dem gemeinsamen Forderungskatalog des Jahres 2018 nicht aufgegriffen hat. Dazu zählen u.a. die Einführung einer Vergütungsregelung für die Zeugenbeistandsleistung eines Rechtsanwalts, der nach § 68b StPO beigeordnet ist. Ebenso vermisst wird, dass der Gesetzentwurf keine Ergänzung des § 50 FamGKG für die nach dem Wegfall des § 5 VAHRG erforderlichen Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG enthält. Dies sei aber unbedingt erforderlich, denn die derzeitige Regelung führe dazu, dass sich aus der Zuweisung der Anpassungsverfahren wegen Unterhalt (von den Versorgungsträgern) an das Familiengericht eine erhebliche vergütungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Anpassungsverfahren ergebe, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Auch kritisieren die Anwaltsorganisationen die geplante Herabsetzung des Gegenstandswerts für Mietminderungsklagen auf den Jahresbetrag. Diese Verfahren seien häufig umfangreich, insb. bei Beweisaufnahmen.

An diesen Stellen müssen nach Auffassung von BRAK und DAV noch Änderungen in den Entwurf aufgenommen werden. Allerdings sei es jetzt auch wichtig, dass das Gesetzgebungsverfahren zeitnah zum Abschluss gebracht werde und die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung schnellstmöglich in Kraft treten könne. Eine angemessene gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung sei notwendig, um den Zugang zum Recht sicherzustellen. Zudem müsse im Auge behalten werden, dass zukünftig eine Anhebung der Gebühren in wesentlich kürzeren Anpassungszeiträumen erfolgen müsse, als dies bisher geschehen sei.

[Quellen: BRAK/DAV]

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