1. Saldoklage

Ein Klageantrag ist grds. hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Diese vom BGH in mehreren Verfahren (BGH NJW 2013, 1367 = NZM 2013, 422; BGH NZM 2018, 454 = NJW 2018, 3457; BGH NZM 2018, 444 = NJW 2018, 3448; BGH NZM 2019, 171) entwickelte Rechtsprechung hat der Senat zuletzt auch eine Klage, in der der Saldo unter Berücksichtigung von Gutschriften ermittelt wurde, übertragen (BGH WuM 2019, 160 = NZM 2019, 206 = MDR 2019, 407 = ZMR 2019, 397 = MietPrax-AK § 253 ZPO Nr. 6 mit Anm. Börstinghaus; Harsch, MietRB 2019, 97).

2. Beschwer

a) Plakatieren

Wird der Vermieter einer Wohnung verurteilt, die Anbringung eines Transparents, Plakats oder Banners durch den Mieter an der Fassade des Hauses zu dulden, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch die Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet. Zudem ist bei der Bemessung der durch die Eigentumsstörung verursachten Beschwer des Vermieters zu berücksichtigen, ob der Text des Transparents, Banners oder Plakats den Eindruck erwecken kann, der Vermieter missachte Mieterinteressen (BGH GE 2019, 912 = MDR 2019, 983 = NJW 2019, 2468 = NZM 2019, 516 = MietPrax-AK § 3 ZPO Nr. 5 mit Anm. Börstinghaus; Schach, jurisPR-MietR 18/2019 Anm. 3).

b) Feststellungsklage

Bei einer negativen Feststellungsklage ist kein Abzug von der bestrittenen Forderung zu machen (BGH GE 2019, 965 = MietPrax-AK § 511 ZPO Nr. 6 mit Anm. Börstinghaus).

c) Räumungsklage

Der Wert der Beschwer der Räumungs- und Herausgabeverurteilung richtet sich gem. § 8 ZPO nach dem Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete, maximal nach dem 25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die streitige Zeit i.S.d. § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrags in Anspruch nimmt. Nur wenn der Beendigungszeitpunkt ungewiss ist oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen (BGH MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 33 mit Anm. Börstinghaus).

3. Notwendige Kosten der Räumungsvollstreckung

Notwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden. Die Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Vollstreckungsgebühr hängt nicht davon ab, dass zuvor die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt worden ist. Bei der Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich nach Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist muss keine weitere Frist zur (vollständigen) Räumung gesetzt werden. Dem Sinn und Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner eine freiwillige Leistung zu ermöglichen, ist genüge getan, wenn eine nach dem Kalender bestimmte, angemessene Zeit zur Leistung vereinbart war. Nach Ablauf der vereinbarten Frist muss der Schuldner bei Nicht- oder nicht vollständiger Erfüllung mit der Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen (BGH WuM 2019, 47 = GE 2019, 247 = NZM 2019, 336 = MietPrax-AK § 788 ZPO Nr. 1 mit Anm. Börstinghaus).

Austor: Prof. Dr. Ulf Börstinghaus, Weitere Aufsicht führender RiAG, Gelsenkirchen

ZAP F. 4 R, S. 955–966

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