(BVerwG, Urt. v. 29.3.2019 – 9 C 4/18) • Eine landesgesetzliche Regelung (hier § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG), die dem Veranstalter einer gewinnorientierten Großveranstaltung, die wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung vorhersehbar erforderlich macht, zur Deckung des Mehraufwands eine Gebühr auferlegt, steht mit dem Steuerstaatsprinzip (Art. 104a ff. GG) grds. in Einklang. Mit Art. 12 Abs. 1 GG ist die Veranstaltergebühr vereinbar, wenn sie unter Berücksichtigung der Art der Veranstaltung regelmäßig in einer angemessenen Relation zu dem wirtschaftlichen Ergebnis steht, das der Veranstalter auch dank des verstärkten Polizeieinsatzes erzielen kann. Hinweis: Mit dieser Entscheidung ist jetzt – zumindest vorläufig – geklärt, dass zusätzliche Kosten für Polizeieinsätze bei sog. kommerziellen Hochrisiko-Spielen grds. dem Veranstalter auferlegt werden können. In der Sache ging es um ein Hochrisiko-Spiel im Bremer Weser-Stadion zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV.

ZAP EN-Nr. 533/2019

ZAP F. 1, S. 952–953

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge