Grundsätzlich erlischt der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SGB IX (§ 199 Abs. 1 1. Halbs. SGB IX). Wenn sich der GdB auf weniger als 50 verringert – das ist häufig der Anlass für die Versorgungsämter, Änderungsbescheide nach § 48 Abs. 1 SGB X zu erlassen – bleibt der gesetzliche Schutz jedoch bis zum Ende des 3. Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides erhalten (§ 199 Abs. 1, 2. Halbs. SGB IX).

Auch hinsichtlich der Gleichstellung gilt, dass der Schwerbehindertenschutz nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet werden kann. Der Widerruf ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 2 Abs. 3 i.V.m. 151 Abs. 2 SGB IX weggefallen sind (§ 199 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX). Der Widerruf wird aber auch hier erst am Ende des 3. Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids wirksam (§ 199 Abs. 2 S. 3 SGB IX).

 

Hinweis:

In den erwähnten Fällen wirkt sich die Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens zugunsten der Kläger aus. Vor Eintritt der Bestandskraft wird der entziehende oder herabstufende Verwaltungsakt nicht wirksam. Selbst bei wahrscheinlicher Erfolglosigkeit der Klage ist zu überlegen, ob das Verfahren gleichwohl betrieben wird, insbesondere, wenn durch die Verfahrensdauer die vorgezogene Altersrente nach §§ 37/236a SGB VI – für die es unerheblich ist, ob die Schwerbehinderung nach dem Rentenbeginn entfällt, vgl. unten VI. 1. – beansprucht werden kann. Außerdem behalten die Kläger für die Zeit des Verfahrens alle anderen Rechte aus dem höheren GdB oder den Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX. Kein nachwirkender Schutz dürfte allerdings im Hinblick auf die Pauschbeträge nach § 33b EStG bestehen, s. Dau in LPK-SGB IX, § 199 Rn 5 m.w.N.).

Endet während der Dauer des nachwirkenden Schutzes die Geltung des Ausweises wegen Befristung (§ 152 Abs. 5 S. 3 SGB IX, s. hierzu Teil 1, III 1 a), kann ein neuer Ausweis beim Versorgungsamt beantragt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge