a) Pauschbeträge bei der Lohn- und Einkommensteuer

Behinderten Menschen werden Pauschbeträge bei der Lohn- und Einkommensteuer nach § 33 Abs. 3 EStG gewährt. Für behinderte Menschen, die hilflos sind und für Blinde (Merkzeichen H und Bl) beträgt der Pauschbetrag 3.700 EUR, § 33b Abs. 3 S. 3 EStG. Die Pauschbeträge i. Ü. liegen zwischen 310 EUR (GdB 30) und 1.420 EUR (GdB 100) jährlich.

Behinderte Menschen, deren GdB weniger als 50, mindestens aber 30 beträgt, erhalten den Pauschbetrag nur, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, § 33b Abs. 2 Nr. 2b EStG. Dieser Begriff ist nicht eng auszulegen und bezieht sich auf die Einbuße der Fähigkeit, sich körperlich – insbesondere von Ort zu Ort – zu bewegen.

b) Abzug von Aufwendungen

Behinderte Menschen sind nicht auf den Ausgleich der ihnen infolge der Behinderung entstehenden Mehraufwendungen durch die Pauschbeträge beschränkt. Sie haben daneben die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung wegen höherer Aufwendungen in Anspruch zu nehmen (§ 33 EstG).

Nach § 9 Abs. 2 S. 3 EStG können behinderte Menschen, deren GdB mindestens 70 beträgt oder mit einem GdB von weniger als 70 aber mindestens 50 und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G) anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.

c) Kfz-Steuer

Schwerbehinderte Menschen, die zum Ausgleich ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs besonders angewiesen sind, erhalten auf Antrag bei dem für die Erhebung der Kfz-Steuer zuständigen Hauptzollamt (seit April 2014 sind die Hauptzollämter zuständig für Festsetzung der Kfz-Steuer) Vergünstigungen.

Schwerbehinderte Menschen bei denen im Ausweis die Merkzeichen H, Bl und aG vermerkt sind, sind von der Kfz-Steuer befreit (§ 3a Abs. 1 KraftStG).

Das Merkzeichen G berechtigt zu einer Steuerermäßigung i.H.v. 50 % des Steuersatzes, § 3a Abs. 2 KraftStG, aber nicht, wenn das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-Nahverkehr (§§ 228 ff. SGB IX) geltend gemacht wird (vgl. hierzu sogleich unter IV. 4.).

Mit einer (teilweisen) Befreiung von der Kfz-Steuer korrespondieren je nach Anbieter Beitragsnachlässe bei der Kfz-Versicherung (Haftpflicht und Kasko).

d) Kindergeld

Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG wird grds. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs bezahlt. Über das 18. Lebensjahr hinaus wird die Zahlung fortgesetzt unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Keine Altersgrenze besteht bei Kindern, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EstG).

Eine entsprechende Vorschrift findet sich in § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG.

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