(OLG Hamm, Beschl. v. 9.7.2019 – I-26 W 8/19) • Für die Zulässigkeit von Beweisfragen im Arzthaftungsbeweisverfahren reicht es aus, wenn diese der Klärung dienlich sind, ob die Behandlung vom geschuldeten ärztlichen Standard abgewichen ist und eine Erklärung für die Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung liefern können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es gewisse Anhaltspunkte für das Vorliegen von Behandlungsfehlern gibt und nicht von vorneherein evident ist, dass ein solcher Anspruch nicht bestehen kann. Auch Beweisfragen, mit denen die tatsächlichen Grundlagen für die Bewertung als grober Behandlungsfehler geschaffen oder eine fehlerhafte Risikoaufklärung hinterfragt werden sollen, sind zulässig. Es macht keinen Unterschied, ob ein Patient durch einen Behandlungsfehler geschädigt wurde und dies im Rahmen des Beweisverfahrens abklären darf oder infolge einer unzureichenden Aufklärung sogar durch eine rechtswidrige Körperverletzung beeinträchtigt wurde. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Vorlage seiner Behandlungsdokumentation folgt aus der Logik der §§ 421 ff. ZPO, wonach es dem Sinn und Zweck des Beweisverfahrens zur außergerichtlichen Streitbeilegung dient, dass der Sachverständige die notwendigen Grundlagen für die Begutachtung erfährt.

ZAP EN-Nr. 524/2019

ZAP F. 1, S. 950–951

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