(OLG Hamm, Beschl. v. 19.6.2019 – 3 U 33/19) • Ein Arzt muss den Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff grds. nicht über die Möglichkeit eines Aufschiebens oder gänzlichen Unterlassens der Operation aufklären, wenn er von einer entsprechenden Kenntnis des Patienten – ohne Fehlvorstellung über die Risiken des Nichtstuns – ausgehen darf (Abgrenzung zu BGH VersR 1997, 451).

ZAP EN-Nr. 506/2019

ZAP F. 1, S. 947–947

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