(BGH, Urt. v. 5.4.2018 – 1 StR 67/18) • Das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes muss im Rahmen der Beweiswürdigung anhand einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls vorgenommen werden, in die die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator, aber auch die konkrete Angriffsweise, die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motive mit einzubeziehen sind. Die Hemmschwelle zur Tötung eines anderen Menschen ist dabei aber nicht geeignet, die Wertung von hohen und offensichtlich lebensgefährlichen Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen in Frage zu stellen oder zu relativieren.

ZAP EN-Nr. 529/2018

ZAP F. 1, S. 931–931

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