(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.4.2018 – 4 U 15/18) • Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht. Hinweis: Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 24.3.2009 (Az. VI ZR 199/08) entschieden, dass eine lückenlose Überwachung insb. dann nicht erforderlich ist, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insb. der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden würde.

ZAP EN-Nr. 506/2018

ZAP F. 1, S. 925–925

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