Eine Besonderheit ist in arbeitsgerichtlichen Verfahren zu beachten. Hier ist nach § 12a ArbGG in den erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren eine Erstattung der Anwaltskosten ausgeschlossen. Das gilt auch im Falle eines Vergleichs, selbst wenn die Parteien in dem Vergleich eine Kostenerstattungsvereinbarung treffen, weil damit grundsätzlich die Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht abbedungen wird (LAG Nürnberg, JurBüro 1999, 356 u. 366; LAG Rheinland-Pfalz NZA 1992, 141; LAG Düsseldorf LAGE § 12a ArbGG 1979 Nr. 2). Strittig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem Vergleich eine für das Kostenfestsetzungsverfahren bindende Vereinbarung geschlossen werden kann (s. LAG Düsseldorf AGS 2004, 494 = MDR 2004, 1147 = NZA-RR 2004, 550 = Rpfleger 2004, 736).

Wird der Vergleich in einem Berufungsverfahren geschlossen, greift § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht. Hier findet bei entsprechender Vereinbarung eine Kostenerstattung und -festsetzung statt. Wird hier ein Vergleich über Gegenstände geschlossen, die sowohl in erster Instanz als auch in einem Rechtsmittelverfahren anhängig sind, kann es von entscheidender Bedeutung sein, wo der Vergleich geschlossen wird.

 

Beispiel 14 – Mehrwertvergleich in arbeitsgerichtlichen Verfahren über Gegenstände, die in verschiedenen Instanzen anhängig sind:

Der Kündigungsschutzprozess (Streitwert 12.000,00 EUR) ist in der Berufung vor dem LAG anhängig. Vor dem ArbG ist die Klage auf Lohnzahlung (Streitwert 8.000,00 EUR) anhängig. Die Parteien schließen einen Vergleich zur Erledigung beider Verfahren und vereinbaren, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Ist der Vergleich vor dem ArbG geschlossen worden, kommt nur eine Erstattung der vor dem LAG entstandenen Kosten in Betracht, also einer 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Die gesamten Kosten des Vergleichs sind nicht erstattungsfähig.

Ist der Vergleich dagegen vor dem LAG geschlossen worden, sind nicht nur die dort entstandene Verfahrens- und Terminsgebühr erstattungsfähig, sondern auch die gesamten Kosten des Vergleichs einschließlich der im Berufungsverfahren angefallenen Differenzgebühren.

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