(BFH, Urt. v. 17.4.2018 – IX R 9/17) • Bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die er zweckfremd als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, ist stets im Einzelfall festzustellen, ob er beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Hinweis: Der BFH widerspricht in diesem Urteil dem Schreiben des BMF vom 13.12.2005 IV C 3-S 2253-112/05 (BStBl I 2006, S. 4), das für die Vermietung eines im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den Arbeitgeber typisierend vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht. Der Senat erläutert, dass er in st. Rspr. bestimmte Fallgruppen wie Ferienwohnungen (BFH, Urt. v. 5.11.2002 – IX R 48/01), verbilligte Vermietungen, (BFH, Urt. v. 9.7.2002 – IX R 57/00), eine befristete Vermietungstätigkeit (BFH, Urt. v. 6.10.2004 – IX R 30/03), aufwendig gestaltete Wohngebäude (BFH, Urt. v. 9.10.2013 – IX R 2/13) und Gewerbeimmobilien (BFH, Urt. v. 19.2.2013 – IX R 7/10) von der Typisierungswirkung ausnimmt.
ZAP EN-Nr. 528/2018
ZAP F. 1, S. 931–931
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