(BGH, Urt. v. 6.4.2017 – I ZR 159/16) • Händler haben sicherzustellen, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, und, wenn mehrere Effizienzklassen möglich sind, mindestens die der Klimazone „mittel“ entsprechende Energieeffizienzklasse genannt wird. Allerdings muss die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr kann sie auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Diesem Anfordernis der „Deutlichkeit“ entspricht ein nur allgemein mit „Mehr zum Artikel“ bezeichneter Link nicht.

ZAP EN-Nr. 575/2017

ZAP F. 1, S. 954–954

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