Nur bei schweren Beleidigungen gibt es nach deutschem Recht Schmerzensgeld. Das ist seit der Herrenreiterentscheidung des BGH (BGHZ 26, 349) wohl ganz herrschende Meinung. Selbst bei groben Beleidigungen zwischen Vermietern und Mietern, die aber im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit bleiben, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung (BGH GE 2016, 908 = MietPrax-AK § 823 BGB Nr. 3 m. Anm. Börstinghaus). Im konkreten Fall hatte der Mieter dem Vermieter mehrere SMS geschickt und ihn darin als "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard" bezeichnet. Eine Unterlassungsklage des Vermieters hatte zuvor Erfolg.

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