Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Das ist auch dann der Fall, wenn die erforderliche Beschwer von 20.000 EUR für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht wird. Ist im Mietvertrag eine Einmalzahlung für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, so errechnet sich die Beschwer aus der Division der Einmalzahlung durch die Anzahl der Monate für die sie vereinbart wurde, multipliziert mit 42 (BGH WuM 2016, 305 = MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 29 m. Anm. Börstinghaus).

Autor: RiAG Prof. Dr. Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen

ZAP F. 4 R, S. 957–970

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