Bei der Messung mit dem "Police-Pilot-System" (PPS) und anderen handelt es sich ebenfalls um ein Videomessverfahren, allerdings um ein mobiles, bei dem die Messung i.d.R. aus dem fahrenden Polizeifahrzeug erfolgt und mit dem im Übrigen auch Geschwindigkeitsüberschreitungen gemessen werden (zum Einsatz von PPS Burhoff VA 2001, 59; Burhoff/H.-P. Grün/Böttger, OWi, Rn 106 ff. m.w.N.). Bei der Abstandsmessung werden Streckenlänge und Geschwindigkeit gemessen und die Verkehrssituation wird auf einem Videoband aufgezeichnet.

Die Messung mit PPS u.a. ist inzwischen als zuverlässig anerkannt (vgl. OLG Celle VRS 81, 210; OLG Düsseldorf VA 2000, 49; OLG Hamm zfs 2009, 470; DAR 2009, 156 = VRR 2009, 195). Das Gericht ist dann bei der Feststellung von Abständen nicht auf Schätzungen von Polizeibeamten angewiesen, sondern diese können, sofern geeignete Fixpunkte vorhanden sind, zuverlässig berechnet und die Ergebnisse vom Gericht durch Augenschein des Videobands überprüft werden (OLG Celle a.a.O.).

Das PPS ist allerdings für Abstandsmessungen kein standardisiertes Messverfahren (OLG Celle VRS 81, 210; OLG Hamm zfs 2009, 470; DAR 2009, 156 = VRR 2009, 195; OLG Jena DAR 2011, 413 = VRS 119, 366). Die Abstände werden – anders als die Geschwindigkeiten – nicht elektronisch gemessen, sondern unter Auswertung des Videobands errechnet. Deshalb genügt nicht die Bezeichnung des Verfahrens, sondern die Auswertung und Berechnung müssen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Düsseldorf VRS 99, 133, 135; OLG Hamm a.a.O. und auch schon VA 2003, 107).

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