(AG Erfurt, Verf. v. 1.6.2016 – 64 OWi 1239/15) • Bei dem Messverfahren PoliscanSpeed sind dem Verteidiger auf seinen Antrag auf Zurverfügungstellung der Messdaten außer der eigentlichen Falldatei auch die Token-Datei sowie das dazu­gehörige Passwort zur Verfügung zu stellen, da ein Sachverständiger ansonsten die Falldatei nicht mit seiner Software öffnen und auswerten kann. Ein insoweit ggf. erfolgender Verweis des Verteidigers auf z.B. das zuständige Eichamt wird als nicht zulässig angesehen.

ZAP EN-Nr. 632/2016

ZAP F. 1, S. 950–950

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