(BGH, Urt. v. 12.7.2016 – II ZR 74/14) • Der Abfindungsanspruch des aus einer GbR Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Ein von dem Abfindungsanspruch zu trennender Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter kommt nicht in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Gesellschaft dem Ausscheidenden dasjenige zahlen muss, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre.

ZAP EN-Nr. 642/2016

ZAP F. 1, S. 952–952

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