Mit aktiver Nutzung ist die Nutzung für den Postausgang, d.h. für die Versendung von elektronischen Nachrichten aus dem beA, gemeint.

 

Frage:

Gibt es für Anwälte eine aktive Nutzungspflicht des beA?

Zunächst erscheint eine Begriffserklärung sinnvoll, um diese Frage umfänglich beantworten zu können. Dabei erfolgt eine Beschränkung der Darstellung auf die ZPO, korrespondierende Vorschriften finden sich auch in anderen Verfahrensordnungen wie z.B. in VwGO, SGG, ArbGG, FamFG und FGO.

§ 130a ZPO (heutige Fassung) regelt, unter welchen Voraussetzungen Schriftsätze heute schon elektronisch bei Gericht eingereicht werden können: Man benötigt

  • eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz,
  • der elektronische Rechtsverkehr muss durch Rechtsverordnung bei dem Gericht, das man adressieren möchte, eröffnet sein und
  • man muss ein Dateiformat wählen, das zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.

Dieser § 130a ZPO erfährt zum 1.1.2018 einige Änderungen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Einreicher die Wahl:

Entweder man reicht den Schriftsatz versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz in einem Dateiformat ein, das zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.

 

Hinweis:

Eine eigene Rechtsverordnung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bei diesem Gericht ist dann nicht mehr erforderlich.

Oder man reicht den Schriftsatz versehen mit einer einfachen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz in einem Dateiformat, das zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, über einen sicheren Übermittlungsweg ein.

Als sichere Übermittlungswege werden zum 1.1.2018 in § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO De-Mail, in § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO das beA, in § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO das bePo (besonderes elektronisches Behördenpostfach) sowie in § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO weitere Drittprodukte genannt, wenn letztere die dort geregelten Anforderungen erfüllen.

Die Bundesländer sind jedoch im Hinblick auf den unterschiedlich stark erfolgten Breitbandausbau durch Art. 24 e-Justice-Gesetzes I, der Bund durch Art. 25 e-Justice-Gesetzes I, ermächtigt worden, das Inkrafttreten der neuen Fassung des § 130a ZPO und damit der Zugangsregelungen durch Rechtsverordnung um ein oder zwei Jahre "nach hinten", d.h. zum 1.1.2019 oder 1.1.2020 zu verschieben (sog. Opt-Out-Klausel). Eine Verschiebung ist nur für alle Gerichtsbarkeiten und nur zum jeweiligen Jahresanfang möglich, nicht mitten im Jahr.

Der 1.1.2020 ist somit der späteste Termin für das Inkrafttreten des neuen § 130a ZPO. Spätestens zum 1.1.2020 muss damit der bundeseinheitliche Zugang zu den Gerichten in ganz Deutschland gewährleistet sein.

Zum 1.1.2018 tritt auch § 174 Abs. 3 S. 4 ZPO (Zustellung gegen Empfangsbekenntnis) in seiner Neufassung in Kraft. § 174 ZPO lautet heute:

 

§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des De-Mail-Gesetzes erfolgen.

(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.

§ 174 ZPO wird zum 1.1.2018 wie folgt geändert:

 

§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung

(1) (unverändert)

(2) (unverändert)

(3) (Sätze 1 u. 2 unverändert; Sätze 3 u. 4 werden wie folgt gefasst:)

Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

(4) (Änderung durch Fettdruck hervorgehoben, Neufassung von Satz 3:)

Zum Nachweis der Zuste...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge